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Auszug aus dem Bundesjagdgesetz § 2 [...] sowie aus dem BNatSchG § 20f 4. [...]3. Es ist unter anderem Verboten, Tieren dieser Art nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten und Ihre Entwicklungsformen, Nist, Brut, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören und, soweit es sich um Tiere der streng geschützten Arten oder um europäische Vogelarten handelt, diese an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. [...]Thumbnails Bilder Online: 2778
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![]() Seite: 93/93![]() große Pechlibelle Eiablage große Pechlibelle Eiablage Kreuzspinne Kreuzspinne Grünfrosch Grünfrosch Grünfrosch Rotmilan Nilgans Steinkauz Blaugrüne Mosaikjungfer Weibchen Schwanzmeise Rohrweihe Terzel a. Gleitaar Schwanzmeise Gleitaar Gleitaar Haussperling Rohrweihe Terzel ad. Rotmilan juv. Sperber Kleiber Sperber Sperber Sperber Blaumeise Seeadler, europ. Feldhase, europäischer Silberreiher Dorngrasmücke Die Bilder sind urheberrechtlich geschützt. Verwendung ohne Zustimmung strafbar. © by its sender, script:Thorsten Dröse - (und auch wieder löschen...) |