![]() Auszug aus dem Bundesjagdgesetz § 2 [...] sowie aus dem BNatSchG § 20f 4. [...]3. Es ist unter anderem Verboten, Tieren dieser Art nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten und Ihre Entwicklungsformen, Nist, Brut, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören und, soweit es sich um Tiere der streng geschützten Arten oder um europäische Vogelarten handelt, diese an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. [...]Thumbnails Bilder Online: 2778
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![]() Seite: 93/93![]() Graureiher Haubentaucher kleine Binsenjungfer Graugänse Graureiher mit erbeuteter Maus Grosser Brachvogel Rabenkrähe Baumpieper Austernfischer Weißwangengans Rotkehlchen Teichrohrsänger großer Blaupfeil W Pilze Haubentaucher und Schnatterenten westliche Keiljungfer Krickente Höckerschwan Blässgans Nutria, Sumpfbiber, Biberratte Graugans Chamäleons Seeadler Mandarinente Distelfalter Grasfrosch Höckerschwan unbekannt Pfeifenten Kiebitz Die Bilder sind urheberrechtlich geschützt. Verwendung ohne Zustimmung strafbar. © by its sender, script:Thorsten Dröse - (und auch wieder löschen...) |